Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) Bundesrecht

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§ 9 DruckluftV, Beschäftigungsverbot
§ 9 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DruckluftV
Gliederungs-Nr.: 7108-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 DruckluftV – Beschäftigungsverbot

(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.