Gewerbeordnung Bundesrecht

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§ 45 GewO, Stellvertreter
§ 45 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel II – Stehendes Gewerbe → III. – Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 GewO – Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.