
§ 45 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel II – Stehendes Gewerbe → III. – Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 45 GewO – Stellvertreter
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.