
Baugesetzbuch (BauGB)
Erster Teil – Bauleitplanung → Dritter Abschnitt – Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 9a BauGB – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
- a)
die Art der baulichen Nutzung,
- b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
- c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
- 2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
- 3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
- 4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
Zu § 9a: Geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1802) (23. 6. 2021).