Vorherige Seite Nächste Seite § 231 BauGB - Einigung1Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 231 BauGB - Einigung1Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.