BauGB - Baugesetzbuch

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§ 135c BauGB - Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

  1. 1.

    Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

  2. 2.

    den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

  3. 3.

    die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

  4. 4.

    die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

  6. 6.

    die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.