
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Zweiter Teil – Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 6 30. BImSchV – Emissionsgrenzwerte
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub 5 mg/cbm b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/cbm - 2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub 30 mg/cbm b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 40 mg/cbm - 3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Distickstoffoxid 100 g/Mg b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 55 g/Mg - 4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Geruchsstoffe 500 GE/cbm und
- 5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, 0,1 ng/cbm.
Zu § 6: Geändert durch V vom 13. 12. 2019 (BGBl I S. 2739).