§ 16 9. BImSchV - Wegfall
(1) 1Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
- 4.
die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
2Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.