
§ 28 BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen → Dritter Abschnitt – Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 28 BImSchG – Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1.
- 2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
2Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. 3Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.