IfSG - Infektionsschutzgesetz

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§ 33 IfSG - Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

  2. 2.

    die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

  3. 3.

    Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

  4. 4.

    Heime und

  5. 5.

    Ferienlager.