
§ 26 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 26 IfSG – Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
Zu § 26: Neugefasst durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl I S. 566).