BGV - Bedarfsgegenständeverordnung

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Anlage 11 BGV

Anlage 11
(zu § 10a)

  1. 1.

    Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:

    Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt abgegeben werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.

  2. 2.

    Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:

    PiktogrammSchriftliche Angaben
    1234
    a)Obermaterial

    Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist
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    Obermaterial
    b)Futter und Decksohle

    Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen
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    Futter und Decksohle
    c)Laufsohle

    Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist
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    Laufsohle
  3. 3.

    Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:

    PiktogrammSchriftliche Angaben
    1234
    a)Leder

    Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein.

    Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.
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    Leder
    Beschichtetes Leder

    Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist
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    Beschichtetes Leder
    b)Natürliche und synthetische Textilien

    Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen.
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    Textil
    c)Sonstiges Material
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    Sonstiges Material