
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
Zweiter Abschnitt – Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung
§ 4 GenTSV – Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung
Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
- b)
des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
- c)
des Vektors (soweit verwendet),
- d)
des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
- e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
- 2.
Merkmale der Tätigkeit;
- 3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.