§ 50 BVerfGG - Anklagefrist
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.