BVerfGG - Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 24 BVerfGG - Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge

1Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. 2Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.