BVerfGG - Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 103 BVerfGG - Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Bundesrichter

1Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes. 2Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.