SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch

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§ 155 SGB VII - Beiträge nach der Zahl der Versicherten

1Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.