
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Neunter Abschnitt – Zuzahlungen, Belastungsgrenze
§ 61 SGB V – Zuzahlungen
1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. 3Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. 4Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Die Änderung durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) ist gegenstandslos.
Zu § 61: Vgl. RdSchr. 03 o Zu § 61 SGB V.