
§ 319 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik → Dritter Titel – Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 319 SGB V – Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 319 wurde § 406.
(1) 1Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.
(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.