SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch

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§ 143 SGB V - Ortskrankenkassen

(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.

(2) 1Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.