Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  Bundesrecht

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§ 348 BGB, Erfüllung Zug-um-Zug
§ 348 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 1 – Rücktritt

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug

1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.