Vorherige Seite Nächste Seite § 28 BGB, Beschlussfassung des Vorstands§ 28 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) BundesrechtUntertitel 1 – Vereine → Kapitel 1 – Allgemeine VorschriftenTitel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BGBGliederungs-Nr.: 400-2Normtyp: Gesetz§ 28 BGB – Beschlussfassung des Vorstands Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.Zu § 28: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite