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§ 555f BGB - Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  1. 1.

    zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

  2. 2.

    Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

  3. 3.

    künftige Höhe der Miete.