BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 982 BGB - Ausführungsvorschriften

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten (1) nach den von dem Bundesrat (2), in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats (3) erlassenen Vorschriften.

Müsste lauten: Bundesbehörden und Bundesanstalten

Müsste lauten: Bundesministerium des Innern

Müsste lauten: Bundeslandes