BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 9 BGB - Wohnsitz eines Soldaten

(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können.