§ 10 SGB X - Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
Behörden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.