
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Vierter Abschnitt – Bußgeldbescheid
§ 66 OWiG – Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
- 1.die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- 2.den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- 3.die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- 4.die Beweismittel,
- 5.die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
- 1.
den Hinweis, dass
- a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
- b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
- 2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
- a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
- b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
- 3.
die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.