Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Bundesrecht

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§ 18 OWiG, Zahlungserleichterungen
§ 18 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Geldbuße

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 OWiG – Zahlungserleichterungen

1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.