OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 124 OWiG - Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.
    das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
  2. 2.
    eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.