OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz

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§ 103 OWiG - Gerichtliche Entscheidung

(1) Über Einwendungen gegen

  1. 1.
    die Zulässigkeit der Vollstreckung,
  2. 2.
    die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
  3. 3.
    die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.