Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 8 StGB, Zeit der Tat
§ 8 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Das Strafgesetz → Erster Titel – Geltungsbereich

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 StGB – Zeit der Tat

1Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.