
§ 61 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61 StGB – Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- 1.die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- 2.die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- 3.die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- 4.die Führungsaufsicht,
- 5.die Entziehung der Fahrerlaubnis,
- 6.das Berufsverbot.