Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 60 StGB, Absehen von Strafe
§ 60 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 StGB – Absehen von Strafe

1Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 2Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.