
§ 59a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59a StGB – Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1.sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4.sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
- 5.an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 6.an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
2Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 3 § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Zu § 59a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 15. 11. 2012 (BGBl I S. 2298).