Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 57b StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei...
§ 57b StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 57b StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.