
§ 57a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
§ 57a StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
- 3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
2 § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.
(3) 1Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2 § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Zu § 57a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).