StGB - Strafgesetzbuch

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§ 6 StGB - Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

  3. 3.

    Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

  4. 4.

    Menschenhandel (§ 232);

  5. 5.

    unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

  6. 6.

    Verbreitung pornografischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

  7. 7.

    Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

  8. 8.

    Subventionsbetrug (§ 264);

  9. 9.

    Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.