Vorherige Seite Nächste Seite § 315e StGB, Schienenbahnen im Straßenverkehr§ 315e StGBStrafgesetzbuch (StGB)BundesrechtBesonderer Teil → Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche StraftatenTitel: Strafgesetzbuch (StGB)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: StGBGliederungs-Nr.: 450-2Normtyp: Gesetz§ 315e StGB – Schienenbahnen im Straßenverkehr Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.Zu § 315e: Eingefügt durch G vom 30. 9. 2017 (BGBl I S. 3532). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite