Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 50 StGB, Zusammentreffen von Milderungsgründen
§ 50 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Zweiter Titel – Strafbemessung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 StGB – Zusammentreffen von Milderungsgründen

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.