
§ 330c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt
§ 330c StGB – Einziehung
1Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.
Zu § 330c: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557).