
§ 293 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
§ 293 StGB – Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1.fischt oder
- 2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.