Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 293 StGB, Fischwilderei
§ 293 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 293 StGB – Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. 1.
    fischt oder
  2. 2.
    eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.