
§ 282 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
§ 282 StGB – Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Zu § 282: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).