
§ 37 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.