Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 37 StGB, Parlamentarische Berichte
§ 37 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.