
§ 239c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 239c StGB – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).