Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 239c StGB, Führungsaufsicht
§ 239c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 239c StGB – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).