Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 229 StGB, Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.