
§ 29 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§ 29 StGB – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.