Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 29 StGB, Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 29 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 StGB – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.