Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 169 StGB, Personenstandsfälschung
§ 169 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Zwölfter Abschnitt – Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 169 StGB – Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zu § 169: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).