
§ 155 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155 StGB – Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
- 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.