
§ 128 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 128 StGB – Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu § 128: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544).