
§ 109k StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109k StGB – Einziehung
1Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Zu § 109k: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).