Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 104a StGB, Voraussetzungen der Strafverfolgung
§ 104a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 104a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

Zu § 104a: Geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1247).