
§ 104a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 104a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Zu § 104a: Geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1247).